Art. 76 [Gesetzesvorlagen]

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die  Bundesregierung,  aus
der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst  dem  Bundesrate  zuzuleiten.
Der  Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen
Stellung zu nehmen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie  bei  der
Zuleitung   an   den  Bundesrat  ausnahmsweise  als  besonders  eilbedürftig
bezeichnet hat, nach drei Wochen dem  Bundestage  zuleiten,  auch  wenn  die
Stellungnahme  des  Bundesrates  noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat
die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang  dem  Bundestage
nachzureichen.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch  die  Bundesregierung
innerhalb  von  drei  Monaten  zuzuleiten.  Sie  hat hierbei ihre Auffassung
darzulegen.



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